Gesetz 7/1985 vom 2. April 1985 zur Regelung der Grundlagen der lokalen Verwaltung
Inhaltsverzeichnis
Artikel 121: Anwendungsbereich
Original Text
1. Die Vorschriften dieses Titels sind anwendbar:
- a) Für Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern.
- b) Auf Gemeinden, die eine Provinzhauptstadt mit mehr als 175.000 Einwohnern haben.
- c) auf Gemeinden, die Provinzhauptstädte, Regionalhauptstädte oder Sitze regionaler Einrichtungen sind.
- d) Ebenso Gemeinden mit mehr als 75.000 Einwohnern, die besondere wirtschaftliche, soziale, historische oder kulturelle Gegebenheiten aufweisen.
In den in den Absätzen c) und d) vorgesehenen Fällen müssen die entsprechenden gesetzgebenden Versammlungen auf Initiative der jeweiligen Gemeinderäte einen entsprechenden Beschluss fassen.